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Satzung

Satzung

Tennisclub Schwalbach-Griesborn e.V.

Datum der Neufassung: 12.01.2014

§ 1 Name des Vereins

  1. „Der Tennisclub Schwalbach-Griesborn e.V.“ hat seinen Sitz in Schwalbach.

Er gehört dem Landessportverband Saar an und ist Mitglied des

Saarländischen Tennisbundes.

  1. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister des

Amtsgerichts Saarlouis unter der Nummer VR 637.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Satzungszweck wird durch die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder,

insbesondere durch Ausübung des Tennissports, sowie durch die sportliche Ausbildung seiner Mitglieder im Hinblick auf die Teilnahme an Einzel- und Mannschaftswettbewerben hauptsächlich im Rahmen des Saarländischen Tennisbundes erfüllt. Darüber hinaus wird die Erziehung zu fairen Sportsgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft gefördert. Die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern wird gefördert.

  1. Er pflegt den Jugendsport, insbesondere durch Ausbildung der Jugendlichen in Tennislehrgängen.
  2. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Eine Betätigung außerhalb eines satzungsgemäßen Gebietes steht ihm nicht zu.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit                                             

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, außer zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwalbach zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige sportliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Mitgliedsantrag ist an den Vorstand zu richten.
  2. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.
  3. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und ohne Pflichten können Personen/Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  4. Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern.
  5. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet :
    1. durch Austritt aus dem Verein
    2. durch den Tod
    3. durch Ausschließung
    4. durch Auflösung des Vereins
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich mindestens 6 Wochen vor dem nächstmöglichen Austrittstermin erfolgen und ist an den Vorstand zu senden.

 

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied in Textform mitgeteilt. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
    1. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Not vorliegt
    2. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin grob verletzt, gegen Anordnungen des Vorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt
    3. es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen lässt.
  2. Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angaben von Gründen in Textform mitzuteilen. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich u n d begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat, sofern er von der Mitgliederversammlung eingesetzt wurde, ansonsten die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  3. Der Rechtsweg gegen nicht ordnungsgemäße Beschlüsse auf Ausschließung ist immer statthaft. Die rechtliche Nachprüfung erstreckt sich jedoch nur auf die Nachprüfung in formeller Hinsicht. In sachlicher Hinsicht erfolgt grundsätzlich eine Nachprüfung durch das Gericht nicht.

 

§ 7 Mitgliederbeiträge

Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Nutzungsgebühren. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist berechtigt mit Sitz und Stimme an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Das Mitglied kann wählen und gewählt werden.
  3. Mitglieder, die nicht volljährig sind, haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.
  4. Fördermitglieder haben aktives, aber kein passives Wahlrecht.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Beachtung der Vereinssatzung und der Anordnungen des Vorstandes, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
  3. Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge.
  4. Erkannte Beschädigungen oder Mängel an Vereinsanlagen zu melden.

 

§ 10 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Ehrenrat

 

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand verwaltet. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung weitere Vereinsmitglieder mit Sitz und Stimme in den Vorstand entsenden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
  3. Die Vorstandsmitglieder müssen jeweils geschäftsfähige Personen sein.
  4. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstanden ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Falls er verhindert ist, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen vom 1. Vorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  5. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand kann Arbeitskreise einberufen, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.
  8. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Alle zwei Jahre soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Versammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Jedes Mitglied ist in Textform, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Abweichend hiervon ist eine ordnungsgemäße Einladung dann erfolgt, wenn bei der Mitgliedschaft mehrerer Familienangehöriger unter gleicher Adresse ein Familienmitglied eingeladen wird. Maßgebend sind die dem Verein zuletzt bekannten Adressen. Die Einladung ist dem Mitglied bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, es sie denn, dass gesetzlich oder satzungsmäßig eine größere Mehrheit verlangt wird.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

§ 13 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich kein Mitglied dagegen ausspricht.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beantragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 der Satzung.

 

§ 15 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat wird bei Bedarf von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern.
  2. Die Ehrenratsmitglieder wählen den Vorsitzenden aus ihren Reihen. Der Vorsitzende ruft den Rat bei Bedarf zusammen.
  3. Der Ehrenrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und bestimmt selbst die Verfahrensordnung. Beschlüsse sind mit ihren Begründungen schriftlich niederzulegen. Der Vorstand ist zu informieren.
  4. Behandelt der Ehrenrat einen Fall, so ist seine Entscheidung endgültig und bindend.

 

§ 16 Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Voraussetzung ist, dass mindestens die Hälfte der gesamten stimmberechtigten Mitgliederzahl des Vereins erschienen ist.
  2. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

 

§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später vorliegen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Das gleiche gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich ist, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss oder der Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten.
  3. Durch diese Bestimmungen wird nicht die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins umgangen.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, dasjenige, was nach Abs. 1 gilt, durch schriftliche Änderung der Satzung festzuhalten.

 

§ 19 Datenschutz

 

            Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze werden eingehalten.

 

 

Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ):

Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.

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